Radiosendung zur Betrieblichen Altersversorgung BAV vom 9.2.2012
Hier können Sie sich zum Thema Betriebsrente informieren.
Der Beitrag diskutiert die 5 verschieden Durchführungswege wie z.B. Direktversicherung, Unterstützungskasse, Direktversicherung, usw.
Sendung zum Thema Betriebliche Altersversorgung (BAV)
Wechselgeschehen zwischen Gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und Privater Krankenversicherung (PKV)
Die wichtigsten Fakten:
- Im Jahr 2010 wechselten 227.700 Menschen aus der GKV in die PKV - wobei jeder einzelne von ihnen sich freiwillig für diesen Schritt entschieden hat. Ihre Zahl ist im Jahr 2011 (vorläufige Zahlen) sogar weiter gestiegen, auf ca. 235.700.
- Auch der Gesamt-Saldo der Wanderungsbewegungen zwischen PKV und GKV endet seit vielen Jahren ausnahmslos immer mit einem deutlichen Vorsprung für die PKV:
2010 betrug der Saldo +74.500, er stieg 2011 (vorläufige Zahlen) nochmals auf ca. +76.300 Menschen.
- 2010 wechselten 153.200 Menschen von der PKV in die GKV, 2011 (vorläufige Zahlen) waren es 159.400. Dies entspricht den langjährig normalen Größenordnungen, wobei die allermeisten Wechsel gezwungenermaßen erfolgten, d.h. bestimmte Personengruppe müssen in die GKV wechseln, z.B.:
- wenn Privatversicherte als junge Erwachsende erstmals eine Berufstätigkeit aufnehmen und damit sozialversicherungspflichtig werden,
- wenn ihre Arbeitszeit auf Teilzeit reduziert wird und sie damit unter die gesetzliche Versicherungspflichtgrenze rutschen,
- wenn sie als Selbstständige in ein Angestelltenverhältnis mit einem Gehalt unter der gesetzlichen Versicherungspflichtgrenze (z.Zt. 50.850 Euro p.a.) wechseln und damit sozialversicherungspflichtig werden.
- In der PKV-Pressestelle rufen Jahr für Jahr Hunderte von Versicherten an, die zwangsweise und gegen ihren Willen in die GKV wechseln sollen und fragen uns nach möglichen Auswegen sowie nach Möglichkeiten, wie sie später in die PKV zurückkehren können. Ebenfalls erkundigen sich jedes Jahr Hunderte gesetzlich Versicherte, wie sie in die PKV wechseln können.
- Hinweis: Weitere Details zu den Wanderungsbewegungen finden sich in den PKV-Zahlenberichten (www.pkv.de, Link "Zahlen" oder Link "Publikationen / PKV-Bestellcenter" als pdf zum Download). Die einschlägigen Daten stehen in jedem Jahr auf Seite 28 des Zahlenberichts.
Alle diese Zahlen und Fakten zeigen, wie grotesk falsch die vom "Spiegel" am 9.1.2012 ausgelöste Darstellung eines angeblich zunehmenden Wechsels von der PKV zur GKV ist.
Warum die These einer "Flucht" vor Beitragserhöhungen in die GKV falsch ist:
Ergänzend noch einige weitere Argumente zur Widerlegung der falschen These, ein Wechsel in die GKV könne eine Abhilfe für Privatversicherte mit angeblichen Problemen wegen hoher Beiträge sein, insbesondere für ältere Privatversicherte:
1.) Der Wechsel von der PKV zur GKV ist gesetzlich streng reguliert und in den meisten Fällen schlicht nicht erlaubt.
2.) Für langjährige Privatversicherte, die etwa wegen eines sinkenden Alterseinkommens auch ihren PKV-Beitrag absenken wollen, ist ein Wechsel in die GKV erst recht keine Option, weil dies wiederum gesetzlich nahezu unmöglich ist.
Überdies besteht innerhalb der PKV längst ein viel günstigerer Sozialtarif für diese Fälle: der Standardtarif. Er bietet Leistungen auf GKV-Niveau (dafür ist also gar kein Wechsel in die GKV nötig), dies aber in den allermeisten Fällen zu einem deutlich günstigeren Beitrag, weil hier die Alterungsrückstellungen aus dem früheren PKV-Tarif voll zu Buche schlagen und sich stark beitragssenkend auswirken.
3.) Übrigens ist der im "Spiegel" am 9.1.2012 eingangs aufgeführte Fall eines Privatversicherten, der den Anstieg seines Beitrags von 136 auf 214 Euro und seiner Selbstbeteiligung von 750 auf 1000 Euro beklage, ebenfalls ein untauglicher Beleg für eine angebliche Lösung durch einen Wechsel in die GKV:
Denn in der GKV müsste dieser Versicherte weitaus mehr zahlen. Als Freiberufler bei einem Einkommen von (zurückhaltend geschätzt) 3000 Euro kostete ihn die GKV heute monatlich 465 Euro, also 117 Prozent mehr als heute in seiner PKV. Selbst wenn die volle SB von 1000 Euro fällig würde, wäre die GKV für ihn umgerechnet immer noch 57 Prozent teurer (ganz zu schweigen von den potenziellen Leistungseinschränkungen, wenn er von einem PKV-Vertrag in das budgetierte Leistungsgeschehen der GKV wechselt).
Für Selbstständige verlangt die GKV zudem in jedem Fall unabhängig vom Einkommen einen Mindestbeitrag von 344 Euro.
Als Angestellter mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze würde sein Beitrag in der GKV derzeit sogar 593 Euro pro Monat betragen.
4.) Die im "Spiegel" am 9.1.2012 genannten Zugangszahlen zweier GKV-Ersatzkassen sind bei genauem Hinsehen überhaupt nicht aussagekräftig für das Wechselgeschehen zwischen PKV und GKV:
Sie besagen nur, dass diese beiden Unternehmen sich 2011 eine größere Scheibe aus dem "Kuchen" des GKV-Zugangs herausschneiden konnten. Dies hing nach Angaben aus GKV-Kreisen aber vor allem damit zusammen, dass eine weitere große Ersatzkasse 2011 als Wettbewerber weitgehend ausgefallen ist, weil sie von schlechten Nachrichten über ihren Zusatzbeitrag und Insolvenzgerüchte geplagt war. Deren üblichen Anteil an den Wechslern haben sich daher die anderen Ersatzkassen sichern können.
Das aber ist ein rein GKV-interner Effekt, ohne jede Relevanz für die PKV. Das Wechsel-geschehen insgesamt brachte auch 2011 insgesamt wie schon in vielen Jahren zuvor einen deutlichen Vorsprung zu Gunsten der PKV (wie oben dargestellt).
5.) Die im "Spiegel" am 9.1.2012 gezeigte Grafik, wonach in der PKV die Beiträge insgesamt steiler gestiegen sein sollen als die Versichertenzahl, erweckt ebenfalls einen falschen Eindruck, weil sie wichtige Einflussfaktoren ausblendet:
So ist der PKV-Neuzugang seit einigen Jahren deutlich stärker im Bereich der Nicht-Beamten als im Bereich der Beamten. Da die Beitragssumme der neuen Vollversicherten mit 100-prozentigem Leistungsumfang naturgemäß deutlich höher ist als die Beitragssumme für eine 30- oder 40-prozentige Ergänzung der Beihilfeleistungen, steigt das Beitragsvolumen pro Kopf eben deutlich stärker.
Riesteränderungen 2012
am 25.11.2011 hat der Bundesrat dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz zugestimmt. Demnächst folgt die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt.
Auswirkungen des Gesetzes auf Riester-Verträge:
1. Mindestbeitrag für mittelbar Zulagenberechtigte (neu)
2. Nachzahlungsmöglichkeit bei Riester-Verträgen (neu)
3. Anbieterwechsel und Kapitalübertragung auf Ehegatten
1. Mindestbeitrag für mittelbar Zulagenberechtigte
Ab dem Beitragsjahr 2012 besteht eine mittelbare Zulagenberechtigung nur, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- verheiratet, kein dauerndes Getrenntleben
- der Ehegatte ist unmittelbar zulagenberechtigt
- beide Ehegatten haben einen eigenen Riester-Vertrag
- mittelbar Berechtigter leistet einen Mindestbeitrag von 60 Euro jährlich zugunsten seines Riester-Vertrags (neu)
Wichtig: Selbst bei minimaler Unterschreitung des Mindestbeitrags besteht keine mittelbare Zulagenberechtigung. Die Neuregelung gilt auch für Bestandsverträge, da die Förderberechtigung jährlich geprüft wird.
Berechnung des gesetzlichen Mindesteigenbeitrags
Zu beachten ist der begriffliche Unterschied Mindestbeitrag und Mindest- eigenbeitrag. Die Erfüllung des gesetzlichen Mindesteigenbeitrags durch den unmittelbar Berechtigten ist in der Konstellation
mittelbar Berechtigter beziehungsweise unmittelbar Berechtigter wie bisher Voraussetzung für die Gewährung der ungekürzten Zulagen beider Berechtigten. Der Mindestbeitrag von 60 Euro wird bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags nicht berücksichtigt:
4 % der maßgebenden Einnahmen (max. 2.100 Euro)
- Zulage unmittelbar Berechtigter
- Zulage mittelbar Berechtigter
- Kinderzulage(n)
Sonderausgabenabzugsvolumen
Das Sonderausgabenabzugsvolumen in Höhe von 2.100 Euro steht grundsätzlich nur dem unmittelbar Berechtigten zu. Der mittelbar Berechtigte hat kein eigenes Abzugsvolumen nach § 10a EStG.
Bisher:
Bislang konnten Riester-Beiträge des mittelbar Berechtigten als
Sonderausgaben beim unmittelbar Berechtigten berücksichtigt werden,
soweit der unmittelbar Berechtigte den Höchstbetrag von 2.100 Euro
noch nicht ausgeschöpft hatte.
Ab 2012:
Der neue Mindestbeitrag von 60 Euro ist beim Sonderausgabenabzug des unmittelbar Berechtigten immer zu berücksichtigen.
Gegebenenfalls kommt es zu einer Erhöhung des Abzugsvolumens auf
2.160 Euro, wenn der unmittelbar Berechtigte den Höchstbetrag von
2.100 Euro bereits ausgeschöpft hat.
Mindestbeitrag und Riester-Verträge
Die gute Nachricht: Aufgrund tariflichen Mindestbeitrags von 60 Euro bei vielen Gesellschaften resultiert für viele Sparer aus dieser Neuregelung kein Anpassungsbedarf bei Riester-Verträgen von mittelbar Berechtigten. Zu beachten ist, dass auch bei beitragsfrei gestellten Verträgen zukünftig keine Zulagen mehr gewährt werden. Hier ist zu prüfen, ob der Vertrag auch weiterhin für die Förderung eingesetzt wird.
Gegebenenfalls ist der Mindesteigenbeitrag des unmittelbar berechtigten Partners anzupassen.
Mindestbeitrag wird immer berücksichtigt
2. Nachzahlungsmöglichkeit bei Riester-Verträgen
Werden folgende Voraussetzungen erfüllt, haben Riester-Kunden ab 2012 die Möglichkeit, ihre Beiträge für zurückliegende Jahre nachzuentrichten:
- zurückliegendes Beitragsjahr, in dem Riester-Vertrag bestanden hat
- Zulagenantrag wurde für diese(s) Beitragsjahr(e) fristgerecht gestellt
- im Zulagenantrag wurde von einer mittelbaren Berechtigung ausgegangen tatsächlich bestand eine unmittelbare Berechtigung
Die ZfA geht zunächst grundsätzlich davon aus, dass die Angaben im Zulagenantrag zutreffend sind und zahlt die Zulage(n) dem Antrag entsprechend aus. Erst später erfolgt eine Überprüfung und ggf.
Korrektur des Zulagenanspruchs. Dies kann der Kunde in der jährlichen Bescheinigung nach § 92 EStG nachvollziehen. Die Nachzahlungsmöglichkeit endet daher nach Ablauf von 2 Jahren nach Erteilung dieser Bescheinigung.
Auswirkungen einer Nachzahlung
- Mindesteigenbeitrag für ungekürzte Zulage erforderlich
- keine Berücksichtigung der über den Mindesteigenbeitrag hinaus nachgezahlten Beiträge als Sonderausgaben
- bei Nachzahlung stellt der Anbieter einen korrigierten Zulagenantrag
- keine Nachzahlungsmöglichkeit beim unmittelbar berechtigten Ehegatten. Hat sich sein Eigenbeitrag am Mindesteigenbeitrag orientiert, reduziert sich sein Zulagenanspruch durch den Verlust der Anrechnung der Zulage des vermeintlich mittelbar berechtigten Partners.
- die vertragstechnische Berücksichtigung der Nachzahlung erfolgt im Jahr des tatsächlichen Zuflusses (Nachzahlungszeitpunkt)
- Leistungen aus nachgezahlten Beiträgen werden nachgelagert besteuert
Nach derzeitigem Stand erstellt die ZfA eine Liste der potenziell Nachzahlungsberechtigten und stellt diese den Anbietern zur Verfügung. Die Anbieter informieren daraufhin die Kunden über das Bestehen einer Nachzahlungsmöglichkeit.
3. Anbieterwechsel und Kapitalübertragung auf Ehegatten
Durch die Einführung des §3 Nr. 55c EStG wird nun ausdrücklich gesetzlich geregelt, was ohnehin bereits geltende Verwaltungspraxis war (bislang in BMF-Schreiben geregelt): Die Übertragung von Anwartschaften von einem Riester-Vertrag
- auf einen anderen Riester-Vertrag des Anspruchsinhabers im Rahmen eines Anbieterwechsels
- auf einen Riester-Vertrag des Ehegatten aufgrund des Todes des Anspruchsinhabers bleibt steuerfrei, auch wenn diese wirtschaftliche Verfügung über das Kapital steuerlich grundsätzlich einen Zufluss darstellt und an sich zu steuerbaren Einkünften führen würde. Auch die Leistungen aus derart steuerfrei gestellten (und ehemals geförderten) Beträgen werden später voll nachgelagert besteuert.
Warum sich "Riestern" doch lohnt...
entgegen mancher Ansicht sogenannter Fachleute lohnt sich der Abschluss einer "Riester-Rente" für viele Menschen unterschiedlicher Einkommens- und Familienverhältnisse.
In nachfolgender Präsentation finden sich die meisten Menschen wieder und können feststellen ob sich dieser Durchführungsweg zum Aufabu einer privaten Zusatzrente lohnen könnte.
Wenn man dann noch die richtige Gesellschaft mit einem günstigen Tarif wählt, steht dem Vermögensaufbau fürs Alter nichts im Wege.
Gerne erstellen wir Ihnen Ihren kostenlosen, individuellen Vergleich.
Präsentation des GDV e.V.
Riester lohnt sich Präsentation GDV 12 [...]
PDF-Dokument [4.2 MB]
„Die Trendwende ist schon da.“ ntv-Interview mit Dr. Hendrik Leber
Dr. Hendrik Leber, Chef der ACATIS Investment GmbH und Portfolioberater, stellt im Interview mit ntv fest, dass die Erholung an den Aktienmärkten bereits begonnen habe. Zwar könne es wegen der undurchsichtigen Politik der Euro-Länder zu kurzfristigen Kursrückgängen kommen, auf Sicht von einem Jahr jedoch sei mit deutlich höheren Kursen als heute zu rechnen. Grund sind laut Leber die hohe Liquidität der Investoren sowie die günstigen Bewertungen und hohen Dividenden der Unternehmen. Günstig bewerte Titel fänden sich vor allem unter den Versorgern, Pharma- und Technologieaktien, bei Öl-, Gas- und Versicherungsgesellschaften.
Vorläufige Rechengrößen und Grenzwerte für 2012
für das Jahr 2012 zum Beitragsrecht
Vorlaeufige_Sozialversicherungswerte_201[...]
PDF-Dokument [88.2 KB]
Frage der Zulässigkeit einer Verweisung bei BU
Ob eine Verweisung im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung
verbindlich ist, ist lt. dem Oberlandesgericht
Karlsruhe (Az.: 12 U 45/11) davon abhängig, wie
genau die Formulierung im Bedingungswerk ist.
Ein Versicherungsnehmer war handwerklich tätig und
aufgrund einer Hautkrebserkrankung nicht mehr in der
Lage seinen ursprünglichen Beruf auszuüben. Nachdem
seine Arbeitsfähigkeit wieder gegeben war, hat der
Versicherte einen Beruf mit einer reinen Bürotätigkeit
ausgeübt und zusätzlich eine Rente aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
beantragt. Das Versicherungsunternehmen
lehnte den Antrag auf die Rente mit
dem Hinweis ab, dass der Versicherungsnehmer einen
vollwertigen Beruf ausübt und dieser zudem eine Besserstellung
im Vergleich zu seinem alten Beruf darstellt.
Das OLG Karlsruhe folgte dieser Argumentation nicht
und begründete diese Entscheidung damit, dass es für
die Leistung aus einem BU-Vertrag nicht relevant ist, ob
der Kunde finanziell schlechter gestellt ist. Das heißt,
dass der Versicherer nicht die Einkommenseinbußen des
Versicherten dem Grunde nach ersetzt, sondern die vertraglich
festgelegten Leistungen. Also besteht auch eine
Leistungspflicht, wenn der Kunde durch seine Berufsunfähigkeit
gar keine oder lediglich geringe Einkommensnachteile
hat.
Des Weiteren kommt eine Verweisung in diesem Fall
nicht zur Geltung, da nach den Bedingungen dieses Vertrages
nur auf eine Tätigkeit verwiesen werden kann, die
eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse
respektive Fähigkeiten voraussetzt.
Voraussichtliche Daten für die Betriebliche Altersvorsorge für 2010
Höchstsätze der BAV für die unterschiedlichen Durchführungswege
BAV_Übersicht_2012-voraussichtlich.pdf
PDF-Dokument [56.4 KB]
Radikale Neuausrichtung der Central geht weiter
Ende Juli verkündete die Central Krankenversicherung per Eilmeldung die Schließung ihrer Einsteigertarife. Nach gestrigen Berichten der Financial Times stehen nun auch der Maklervertrieb und der eigene Außendienst vor einem radikalen Umbau.
In dem entsprechenden Artikel wird ein geplanter Personalabbau angekündigt – gerade im Maklervertrieb, mit rund 70 Mitarbeitern, müssten die Kapazitäten überprüft werden.
Vorstandschef Teuscher betonte zudem, dass die Auflösung des eigenen Vertriebs noch nicht beschlossen ist. "Wir prüfen die Einstellung des Außendienstes und die Möglichkeit, dass sich die Vermittler für andere Vertriebswege entscheiden können", berichteter er der Financial Times Deutschland.
Doch was sind die Gründe? Der Kostenfaktor der Einsteigertarife und die damit verbundene Schließung der Tarife zum 01.08.2011 führt zu einem erheblichen Geschäfts-Rückgang. Zudem wird die bereits angekündigte Beitragsanpassung zum 31.12.2011 von bis zu 20% auch die übrigen Tarife unattraktiv für den Verkauf machen.
Heute Journal 15.08.2011: Unser Geldsystem
Die wichtigsten Versicherungen
Neues vom Gesetzgeber vom 14.4.2011
EuGH beschließt Einführung von Unisex-Tarifen für Versicherungen
Mit dem Urteil (C-236/09) vom 01.03.2011 hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Versicherungen, die geschlechtsspezifische Tarife anbieten,
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Dies bedeutet, dass ab dem 21.12.2012 nur noch Unisex-Tarife
angeboten werden dürfen. Unisex-Tarife zeichnen sich dadurch aus, dass Leistungs- und Beitragshöhe für
beide Geschlechter gleich sind. Bislang wurden Risiken aufgrund von geschlechtsspezifischen Faktoren berechnet,
z. B. Lebenserwartung und Unfallstatistiken.
Auslöser dieser Entscheidung war die Anfrage eines belgischen Gerichts bei EuGH. Dort wurde von einer Verbraucherschutzorganisation
und zwei Privatpersonen gegen die Unterscheidung der Geschlechter bei Versicherungen geklagt. Die Grundsatzentscheidung wurde
nun vom höchsten, europäischen Gericht gefällt.
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hatte im Vorfeld vor der Einführung von
Unisex-Tarifen gewarnt, da er hierdurch Beitragssteigerungen in allen Sparten erwartet.
Die Versicherungsgesellschaften haben nun bis zum 21.12.2012 Zeit, ihre Tarife entsprechend neu zu gestalten.
Bislang herrscht die Meinung, dass bestehende Verträge von der Umstellung nicht betroffen sind.
Mitteilung der Swiss Life zur Überschussbeteiligung für 2011
seit der Finanzmarktkrise verharrt das Kapitalmarktniveau weiterhin unter dem langjährigen Durchschnitt. Die Zinsen am Kapitalmarkt sind in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken, uns ist es aber dennoch regelmäßig gelungen, eine höhere Verzinsung für unsere Kunden zu erwirtschaften als am Kapitalmarkt erzielbar.
Da das niedrige Kapitalmarktniveau spürbar die Wiederanlage auslaufender festverzinslicher Anlagen und die Neuanlage von Kundengeldern beeinflusst, wirken sich die niedrigen Zinsen auch auf die Überschussdeklaration für 2011 aus.
Daher wird Swiss Life die laufende Verzinsung anpassen und im Gegenzug die Schlussüberschussbeteiligung (inklusive Basisbeteiligung an den Bewertungsreserven) anheben. Daraus ergibt sich ein Gesamtwert von 4,1 %. Diese Deklaration ist attraktiv und weist unsere kapitalbildende Versicherung nach wie vor als verlässliche Vorsorgeform fürs Alter aus.
Langfristige Sicherheit und Solidität gehören zu den Grundprinzipien von Swiss Life. Diese Prinzipien gebieten uns, verantwortungsbewusst Überschüsse zu deklarieren. Eine Überschussdeklaration, die bei realistischer Betrachtung am Kapitalmarkt langfristig nicht erzielbar ist, untergräbt die finanzielle Stabilität eines Versicherungsunternehmens.
Nach wie vor behalten unsere kapitalbildenden Rentenversicherungen ihre Attraktivität gegenüber alternativen sicherheitsorientierten Anlageformen. Die Bedeutung fondsgebundener Rentenversicherungen wächst gegenüber einer Direktanlage in Aktien oder Fonds weiter – besonders solche mit Garantien wie Swiss Life Champion und Swiss Life Exclusive Invest DWS. Sie bieten unseren Kunden die Chance, in innovative Konzepte zu investieren und sich gleichzeitig hohe Garantien zu sichern. So profitieren unsere Kunden auch bei niedrigen Kapitalmarktniveaus von günstigen Börsenentwicklungen.
Mitteilung der Stuttgarter Lebensversicherung zur Überschussbeteiligung für 2011
die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. deklariert für 2011 dank ihrer nachhaltigen erfolgreichen Geschäftspolitik und stetiger Effizienzsteigerungen eine tatsächliche Gesamtverzinsung von 5,25 %,
einschließlich der Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und den Schlussüberschussanteilen. Die laufende Gesamtverzinsung wird 4,4 %
betragen.
Die Deklaration für das kommende Jahr verdeutlicht, dass unser Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit eine ausgezeichnete Finanzstärke aufweist und damit auch weiterhin positive Akzente setzt. Dank
einer weitsichtigen Kapitalanlagepolitik sowie einem großen Anteil an stillen Reserven wird die Stuttgarter auch in 2011 ihrem hohen Anspruch an Verlässlichkeit gerecht!
Mitteilung der LV 1871 zur Überschussbeteiligung für 2011
Versicherungskunden können sich weiterhin auf die Stabilität und Sicherheit ihrer Altersvorsorge verlassen. Die Gesamtverzinsung der Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871) und der
Delta Direkt Lebensversicherung AG München (Delta Direkt) bleibt auch 2011 auf einem hohen Niveau.
Ungeachtet der Erholung auf dem deutschen Aktienmarkt hat sich der Rückgang der Zinsen am Kapitalmarkt im Jahr 2010 weiter fortgesetzt. So lag die Verzinsung zehnjähriger Bundesanleihen Ende Oktober
bei nur noch 2,5 Prozent. Aufgrund der weiterhin hohen Nachfrage nach sicheren Anlagen ist aus heutiger Sicht nicht mit nachhaltig steigenden Zinsen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund gewinnen
einerseits die langfristigen Zinsgarantien der deutschen Versicherungswirtschaft deutlich an Wert für die Kunden. Andererseits zwingt der niedrige Kapitalmarktzins umsichtig agierende und auf
langfristige Stabilität achtende Unternehmen dazu, die an die Kunden ausgeschüttete Gesamtverzinsung stärker am Langfristzins sicherer Anlagen zu orientieren.
Moderate Anpassung
Vor diesem Hintergrund sichert die LV 1871 ihre langfristige Finanzstärke im Sinne der Kunden durch eine moderate Anpassung der Gesamtverzinsung. Dabei bleibt die laufende Verzinsung unverändert; die
Anpassung beschränkt sich auf die Schlussüberschussbeteiligung und die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Insgesamt führt das zu einer im Vergleich zum Vorjahr um 0,1 bis 0,2 Prozentpunkte
niedrigeren Gesamtverzinsung.
Attraktives Niveau der Gesamtverzinsung
Nicht zuletzt dank der Finanzstärke der LV 1871, die auch 2010 wieder von Fitch Ratings mit dem Gütesiegel A+ und stabilem Ausblick ausgezeichnet wurde, bleibt die Gesamtverzinsung der
Vertragsguthaben bei der LV 1871 auch im kommenden Jahr auf einem attraktiven Niveau.
Bei der Delta Direkt verbleibt die Gesamtverzinsung dank des höheren Anteils an biometrischen Produkten im Bestand auf dem Niveau des Vorjahres.
Ehemals Selbstständige sind bei Bezug von Hartz IV nicht gesetzlich krankenversichert
Bei Bezug von Hartz IV sind Personen nicht versicherungspflichtig, die in der Vergangenheit selbstständig erwerbstätig und privat versichert waren. Dies gilt auch bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit, auch dann, wenn bereits vor dem Leistungsbezug von Hartz IV der private Krankenversicherungsschutz beendet worden war.
In einem Fall des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verlor ein Kläger 2007 wegen Nichtzahlung seine private Krankenversicherung und war seitdem nicht mehr krankenversichert. Nach der Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit und Beantragung von Hartz IV wollte er sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern, die das Gesuch mit der Begründung ablehnte, dass er sich privat versichern müsse, da hier die private Versicherung Vorrang habe.
Der Bezug von Hartz IV begründet zwar Versicherungspflicht in der PKV, jedoch nur, wenn der Betreffende nicht unmittelbar vor dem Bezug nicht krankenversichert und hauptberuflich selbstständig erwerbstätig war.
LSG NRW, Beschluss vom 23.08.2010, Az L16 KR
329/10 B ER
Stellungnahme der Zurich Gruppe Deutschland zur Sendung "Monitor" vom 29.7.2010 am10.8.2010
Information zur Sendung "Monitor" vom 29.07.2010
Das Riesterprodukt der Zurich Gruppe Deutschland Förder Renteinvest DWS Premium basiert auf einer Kooperation mit der DWS Investment GmbH, einer hundertprozentigen Tochter der Deutsche Bank AG. Die DWS Investment GmbH tätigt keine Geschäfte in direktem Zusammenhang mit bestimmten Waffenarten wie Personen-Landminen, Streubomben oder ABC-Waffen. Die DWS Investment GmbH hat in den von ihr gemanagten Fonds keine Aktien der in dem Bericht genannten Unternehmen (Alliant Techsystems, Hanwha, L-3 Communications, Lockheed Martin, Poongsan, Singapore Technologies und Textron). Sie ist auch nicht an ihnen beteiligt. Auch die Riesterfonds der DWS sind weder direkt in Aktien der genannten Unternehmen investiert noch halten die DWS-Riesterfonds Anteile in DWS-Fonds, die in diesen Unternehmen investiert sind.
Insgesamt berücksichtigt die DWS auch Aspekte, wie sie etwa der Datenbank von Sustainalytics zugrunde liegen können. Das unabhängige Research-Unternehmen ist auf die Analyse und Bewertung der Nachhaltigkeitsleistungen von Unternehmen und Ländern spezialisiert und gilt weltweit als führend auf diesem Gebiet. Außerdem orientiert sich die DWS Investment GmbH an dem globalen Verhaltens- und Ethikkodex des Deutsche-Bank-Konzerns.
Klarstellung zur Pfändbarkeit von Basisrenten 10.5.2010:
Diverse Artikel (cash.online; FOCUS Online; handelsblatt.de) haben am
23. und 24.04.2010 über eine angebliche Klarstellung zur Pfändbarkeit
bei Basisrenten berichtet.
Dabei wird auf das BMF-Schreiben vom 31.03.2010 (IV C 3 - S
2222/09/10041) ein BGH-Urteil (Az. IX a ZB 271/03 vom 25.08.2004) und
ein Urteil des LAG Mainz (Az. 3 Sa 414/06 vom 3.11.2006) verwiesen.
Bei genauerer Betrachtung sind die Aussagen der Artikel jedoch nicht
haltbar:
Das Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 31.03.2010 stammt aus der
Randnummer 228, die ausschließlich und ausdrücklich den
Pfändungsschutz von Riesterverträgen behandelt. Ein Zusammenhang
zur Basisrente ist nicht gegeben.
Der Begriff "Altersvorsorgevermögen" wird nur für das Vermögen von
Riester-Verträgen verwendet - nicht bei Basisrenten-Verträgen.
Die zitierte Entscheidung des LAG Mainz bezieht sich auf die
Pfändbarkeit von für einen Riester-Vertrag vorgesehenen Beiträgen.
Das Altersvorsorgevermögen ist nicht betroffen. Dies hat mit einem
Zugriff auf das Vertragsguthaben in einer Basisrente nichts zu tun
Das BGH-Urteil lässt die Pfändung der Altersrente aus einem
Anwaltsversorgungswerk zu, soweit die Renten über den
Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen hinausgehen; von dieser
Rechtslage sind wir bei auch Basisrenten bislang immer
ausgegangen.
Fazit:
Neue Erkenntnisse oder Sichtweisen sind weder aus dem aktuellen
BMF-Schreiben noch aus den schon älteren Urteilen zu erkennen.
Die von Zurich in allen Vertriebsunterlagen vertretene Haltung, dass
das angesammelte Vermögen in der Ansparphase innerhalb der
gesetzlichen Grenzen insolvenzgeschützt und Hartz IV-sicher ist, hat
sich nicht verändert.

