Neues Geldwäschegesetz & Identifizierungspflichten

4.07.2017

Identifizierung künftig stets mit Ausweiskopie

Künftig ist in allen Fällen, in denen der Kunde / Versicherungsnehmer zu identifizieren ist, auch eine vollständige lesbare Kopie vom gültigen Original-Ausweisdokument anzufertigen (Foto/Scan genügt). Diese ist vom Vermittler aufzubewahren und zwingend mit dem Antrag einzureichen. Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats durch den Kunden genügt im Rahmen der Geldwäscheprävention ab sofort nicht mehr, ist jedoch weiterhin empfohlen. Die Pflicht zur Einreichung der Ausweiskopie gilt spartenübergreifend, soweit der Vermittler eine Identifizierung durchführt, insbesondere in den Sparten Leben, Investmentfonds, Bankprodukte und Sachwerte.

Schwerpunkt Sparte Leben

Die Neuerungen haben ihren Schwerpunkt in der Sparte Leben einschließlich der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr. Welche Produkte konkret betroffen sind und eine Ausweiskopie erfordern, wird in Kürze die Praxis zeigen. Die Versicherer veröffentlichen derzeit entsprechende Übersichten und werden in den kommenden Tagen und Wochen ihre Vertriebsunterlagen, Anträge und Prozesse anpassen. Nach unserer bisherigen Beobachtung sehen die Versicherer die neuen Identifizierungspflichten bei allen Altersvorsorgeverträgen. Im Bereich der bAV gehen die Gesellschaften davon aus, dass eine Identifikation (wie bisher) zunächst über einen Handelsregister-Auszug und aufgrund der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber ausreichend ist. Die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung erscheint nicht betroffen.

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