Kategorie: Allgemein

Blaues Kennzeichen

02.04.2015 | Blaues Kennzeichen

Autos müssen bei einer Zulassungsstelle angemeldet werden, damit sie auf öffentlichen Straßen gefahren werden dürfen. Bei Mofas und Mopeds ist das anders. Sie gelten als so genannte zulassungsfreie Fahrzeuge. Daher reichen für das Fahren auf öffentlichen Straßen eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen aus. Neben Mofas und Mopeds gehören zu den zulassungsfreien Fahrzeugen auch bestimmte leistungsstarke Elektrofahrräder, Segways, Quads und Trikes oder auch motorisierte Krankenfahrstühle. Jedes Jahr zum 1. März werden die Versicherungskennzeichen getauscht. Sie kommen in den drei Farben schwarz, blau und grün vor. Seit dem 1. März 2015 dürfen Mofas und Mopeds dann nur noch mit blauen Versicherungskennzeichen unterwegs sein. Dabei sollte man den jährlichen Farbwechsel nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wer noch mit den alten Kennzeichen fährt, verliert seinen Haftpflichtversicherungsschutz und macht sich strafbar. Also sollten sich Mofa- und Mopedfahrer sowie alle anderen möglichst schnell zu ihrem Kraftfahrtversicherer aufmachen und in diesem Jahr auf die Farbe blau achten.
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Deutsche immer reicher

11.03.2015 | Deutsche immer reicher

Die Niedrigzinsen beherrschen bereits einige Jahre die Geldanlage. Die Folgen sind vielfältig und im Fall von Deutschland auch etwas überraschend. Laut Zahlen der Deutschen Bundesbank wurden die Deutschen im dritten Quartal 2014 deutlich reicher. Das Geldvermögen stieg demnach zwischen Juli und September 2014 um 28 Milliarden Euro bzw. 0,6 Prozent auf 5,011 Billionen Euro, so viel wie noch nie. Die deutschen Sparer waren im vergangenen Herbst einmal mehr sehr aktiv und machten dem Ruf Deutschlands als Sparernation alle Ehre. Ein Hauptteil des Zuwachses floss in die wenig verzinsten Anlageform Bankeinlagen. Dahinter verbergen sich fast ausschließlich besonders flüssige Sichteinlagen wie Giro- und Tagesgeldkonten sowie Bargeld. Die neuesten von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Rekordzahlen sind aber nur bedingt mit Vergangenheitswerten vergleichbar. Schuld ist hierbei die Umstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der gesamten Europäischen Union an neue internationale Standards im September 2014. Dabei fließen Vermögenswerte privater Organisationen ohne Erwerbszweck, also etwa Gewerkschaften oder Kirchen, nicht mehr in die Statistik der Deutschen Bundesbank ein. Damit liegt das Gesamtvermögen also noch einmal höher, zumal auch generell Wertobjekte wie Immobilien oder Kunst nicht in die Berechnung des Geldvermögens einfließen. So beeindruckend die Zahl auf den ersten Blick erscheint, ist sie auch in einer anderen Hinsicht mit Vorsicht zu genießen. Denn mit dem klassischen Vermögensbegriff vieler Menschen hat die Kennzahl deutsches Geldvermögen nur zum Teil etwas zu tun. Hinter dem Begriff verbirgt sich nämlich die Summe aus den gesamten Verbindlichkeiten der privaten Haushalte in Höhe von 1,581 Billionen Euro und dem Nettogeldvermögen in Höhe von 3,43 Billionen Euro. (Quelle CASMOS Media GmbH)
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Urlaub: Wer darf gehen?

07.03.2015 | Urlaub: Wer darf gehen?

Wenn verheiratete Paare in verschiedenen Unternehmen arbeiten, ist es nicht immer leicht, zur gleichen Zeit Urlaub zu bekommen, um dann gemeinsam verreisen zu können. In vielen Unternehmen wird dabei zu Anfang des Jahres der Urlaub für das gesamte Jahr geplant. Allerdings wird häufig nicht nur die Abstimmung mit den Arbeitskollegen schwierig, vielmehr sorgen auch die Chefs für Unmut, wenn sie wichtige Mitarbeiter nicht gehen lassen wollen. Generell regelt das Bundesurlaubsgesetz die Frage nach dem Urlaubanspruch. Danach hat jeder Arbeitnehmer bezogen auf eine Sechstagewoche einen gesetzlich verankerten Mindestanspruch von 24 Werktagen Erholungsurlaub pro Jahr. Es ist auch gesetzlich geregelt, wann sich der Arbeitgeber querstellen kann und welche Mitarbeiter vorrangig Urlaub nehmen dürfen. Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber nach den zeitlichen Wünschen des Arbeitnehmers richten. Ausnahmen stellen hierbei so genannte dringende betriebliche Belange dar. In diesem Fall wird sowohl die aktuelle betriebliche Situation (Auftragsspitzen, usw.) als auch die Stellung des Mitarbeiters in der Firma berücksichtigt. Bei der Frage, wer von den Mitarbeitern Vorrang genießt, spielen Aspekte wie das Lebensalter oder die Betriebszugehörigkeit eine wichtige Rolle. Aus diesem Grund dürfte ein junger Single, der neu im Betrieb ist, einem altgedienten Familienvater bei der Terminbelegung weichen müssen. Wer es dann in den wohlverdienten Urlaub geschafft hat, darf sich ungestört erholen, denn man muss weder erreichbar sein, noch seine Adresse angeben. Ebenfalls ein großer Streitpunkt kann der Resturlaub sein. Der Urlaub darf dabei nur in Ausnahmefällen in das neue Jahr und nur bis zum 31. März übertragen werden. Ein Grund wäre zum Beispiel eine Krankheit, die die Inanspruchnahme zum vorgesehenen Ter min verhindert hatte. (Quelle CASMOS Media GmbH)
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Urlaub: Wer darf gehen?

06.03.2015 | Urlaub: Wer darf gehen?

Wenn verheiratete Paare in verschiedenen Unternehmen arbeiten, ist es nicht immer leicht, zur gleichen Zeit Urlaub zu bekommen, um dann gemeinsam verreisen zu können. In vielen Unternehmen wird dabei zu Anfang des Jahres der Urlaub für das gesamte Jahr geplant. Allerdings wird häufig nicht nur die Abstimmung mit den Arbeitskollegen schwierig, vielmehr sorgen auch die Chefs für Unmut, wenn sie wichtige Mitarbeiter nicht gehen lassen wollen. Generell regelt das Bundesurlaubsgesetz die Frage nach dem Urlaubanspruch. Danach hat jeder Arbeitnehmer bezogen auf eine Sechstagewoche einen gesetzlich verankerten Mindestanspruch von 24 Werktagen Erholungsurlaub pro Jahr. Es ist auch gesetzlich geregelt, wann sich der Arbeitgeber querstellen kann und welche Mitarbeiter vorrangig Urlaub nehmen dürfen. Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber nach den zeitlichen Wünschen des Arbeitnehmers richten. Ausnahmen stellen hierbei so genannte dringende betriebliche Belange dar. In diesem Fall wird sowohl die aktuelle betriebliche Situation (Auftragsspitzen, usw.) als auch die Stellung des Mitarbeiters in der Firma berücksichtigt. Bei der Frage, wer von den Mitarbeitern Vorrang genießt, spielen Aspekte wie das Lebensalter oder die Betriebszugehörigkeit eine wichtige Rolle. Aus diesem Grund dürfte ein junger Single, der neu im Betrieb ist, einem altgedienten Familienvater bei der Terminbelegung weichen müssen. Wer es dann in den wohlverdienten Urlaub geschafft hat, darf sich ungestört erholen, denn man muss weder erreichbar sein, noch seine Adresse angeben. Ebenfalls ein großer Streitpunkt kann der Resturlaub sein. Der Urlaub darf dabei nur in Ausnahmefällen in das neue Jahr und nur bis zum 31. März übertragen werden. Ein Grund wäre zum Beispiel eine Krankheit, die die Inanspruchnahme zum vorgesehenen Termin verhindert hatte. [caption id="attachment_1693" align="aligncenter" width="300"] Reiseversicherung[/caption] (Quelle CASMOS Media GmbH)
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Dividende als Renditeplus

02.03.2015 | Dividende als Renditeplus

Anleger können sich jetzt noch für die anstehende Dividendensaison positionieren. Viele Sparer vergessen, dass die Ausschüttungen neben den Kursen ebenfalls ein wichtiger Teil einer Anlagestrategie in Aktien sind. Vor allem wenn die Zinsen anderweitig sehr niedrig sind, lohnt sich ein Blick auf die Dividendenrenditen. Man muss aber nicht gleich alles auf eine Karte setzen. Auch Fondsanleger können mit speziellen Dividendenfonds von dem Renditeplus profitieren. Gerade in turbulenten Börsenzeiten, wie wir sie zuletzt mit einem teilweise deutlichen Auf und Ab erlebt haben, können die so genannten „Dividenden-Aristokraten“ bei Anlegern für ruhige Nächte sorgen. Speziell diese nehmen Dividendenfonds sehr gerne in ihre Portfolios auf. Schließlich gibt es eine ganze Reihe von Unternehmen, die die Ausschüttungen selbst in Krisenzeiten nicht senken oder sogar anheben. Zudem rechnen das Handelsblatt und die Commerzbank im Zuge einer gemeinsamen Untersuchung für die anstehende Dividendensaison mit einem neuen Ausschüttungsrekord der 30 DAX-Unternehmen in Höhe von insgesamt 29,6 Mrd. Euro. (Quelle CASMOS Media GmbH)
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Sturmschäden: Wer zahlt?

27.02.2015 | Sturmschäden: Wer zahlt?

Das noch junge Jahr 2015 brachte bereits im Januar vielerorts Sturm- und Orkanböen sowie jede Menge Regen. Dabei hat sich wieder einmal gezeigt: Der richtige Versicherungsschutz kann im Fall des Falles entscheidend sein. Zumal der Winter noch längst nicht vorbei ist. Zwar blieben die ganz großen Schadensereignisse aus, doch was ein einziger Wintersturm anrichten kann, zeigt ein Blick auf das Jahr 2007. Damals hatte der schwere Wintersturm Kyrill für die Sachversicherer einen Schadensaufwand von fast 2,1 Mrd. Euro ausgelöst – so viel wie im ganzen vergangenen Jahr 2014 im Bereich Naturgefahren gezahlt wurden. Dennoch zählt das vergangene Jahr zu den fünf folgenschwersten Sturm- und Hageljahren seit 1998. Schuld daran ist unter anderem das Sturmtief Ela im vergangenen Juni. Für die dabei entstandenen 250.000 Schäden mussten die Sachversicherer rund 400 Mio. Euro zahlen. Generell gilt: Schäden am Gebäude, die zum Beispiel durch umgefallene oder abgebrochene Bäume, Äste, Schornsteine und Masten entstanden sind, ersetzt die Wohngebäudeversicherung. Doch auch in der Wohnung selbst entstehen schnell Schäden. Sturmschäden werden hier von der Hausratversicherung ersetzt. Folgeschäden, die beispielsweise nach einer Dachabdeckung am Hausrat auftreten können, sind ebenfalls mitversichert. Eine Glasversicherung, die oft als Zusatz zu einer Hausratversicherung angeboten wird, ersetzt ohne Rücksicht auf die Schadenursache die Bruchschäden an Fenster- und Türscheiben und Glasdächern einschließlich der Kosten für eine etwa erforderliche Notverglasung. Im Schadensfall sollte sich der Versicherte rasch mit seiner Versicherung in Verbindung setzen und die Regulierung besprechen. Dazu ist eine Dokumentation der Schäden, etwa durch Fotoaufnahmen, notwendig. (Quelle CASMOS Media GmbH)
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Vorsicht Eigenleistungen

23.02.2015 | Vorsicht Eigenleistungen

Nicht jedermann kann genügend Eigenkapital aufbringen, um sich für einen Bankkredit zur Finanzierung eines Hausbaus zu qualifizieren. Allerdings akzeptieren viele Banken hierzulande das Einbringen von Eigenleistungen, so dass die Finanzierung entlastet wird und man sich am Ende doch noch den Traum vom eigenen Haus erfüllen kann. Dabei ist es jedoch wichtig einige Aspekte zu beachten und sich insbesondere zu vergegenwärtigen, was man kann und was man vor allem nicht kann. Andernfalls kann es hinterher so richtig teuer werden. Am Ende läuft es also darauf hinaus, dass sich Häuslebauer nicht überschätzen sollten. Daher muss zum Beispiel die Frage nach den handwerklichen Fähigkeiten gestellt werden. Niemand möchte hinterher Experten einbestellen müssen, die den Job „richtig“ zu Ende bringen und eventuell Fehler ausbessern. In solchen Fällen könnten Nachfinanzierungen fällig werden und damit auch finanzielle Einbußen. Andererseits unterschätzen viele, wie viel Zeit es kostet am eigenen Haus mitzuhelfen. Wenn dadurch der eigene Beruf zu leiden hat oder man sogar entlassen wird, ist niemandem geholfen. Eigenleistungen müssen also gut durchgerechnet werden. (Quelle CASMOS Media GmbH)
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Der elementare Bestandteil einer guten Rente

18.02.2015 | Der elementare Bestandteil einer guten Rente

In vielen deutschen Unternehmen ist die betriebliche Altersversorgung längst eine Selbstverständlichkeit. Den- noch gibt es noch immer eine beträchtliche Zahl, meist kleinere Betriebe, in denen das Thema keineswegs so präsent ist. Das ist für die Angestellten dort von Nachteil, denn: War die betriebliche Altersversorgung bis 2002 lediglich eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, ist sie seither für jeden Arbeitnehmer möglich. Diese können von ihrem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung verlangen, sofern sie bereit sind, dafür auf einen Teil ihres Gehalts zu verzichten. Diese gesetzlich fixierte Möglichkeit nennt sich Entgeltumwandlung und bietet lukrative Chancen für die Rente in der Zukunft. Staatliche Vorteile Im Rahmen einer Entgeltumwandlung werden monatliche Beiträge direkt vom Bruttogehalt abgezogen, so dass sich Einspareffekte bei Einkommensteuern und Sozialabgaben ergeben. Arbeitnehmer können aktuell bis zu 2.904 Euro im Jahr (West) steuer- und abgabenfrei in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Im Osten liegt die Grenze bei 2.496 Euro. In Abhängigkeit von der Form der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionsfonds) können weitere 1.800 Euro steuerfrei, aber sozialabgabenpflichtig umgewandelt werden. Fünf mögliche Wege Dies lohnt sich meist ebenfalls, da der Steuersatz in der Rentenphase in der Regel deutlich niedriger ist, als während des Erwerbslebens. Zudem fallen im Alter keine Bei- träge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung mehr an. Arbeitgeber haben generell die Möglichkeit die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter über fünf verschiedene, so genannte Durchführungswege auszugestalten. Davon ist die Direktversicherung die beliebteste. Generell kann ein Arbeitgeber aber auch eine direkte Pensionszusage treffen oder einen Vertrag mit einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Unterstützungskasse schließen. Die Entscheidung für einen bestimmten Durchführungsweg kann von vielen Faktoren, wie etwa dem jeweiligen Tarifvertrag oder der Betriebsgröße ab- hängen. Viele kleinere Unternehmen beschränken sich dabei meist auf einen Durchführungsweg, um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Die beliebteste Variante Die Direktversicherung ist bereits seit langem die beliebteste Form der betrieblichen Altersversorgung. Dabei schließt der Arbeitgeber per Einzel- oder Gruppenvertrag eine Lebensversicherung für seinen Arbeitnehmer ab. Direktversicherungen unterliegen der normalen Versicherungsaufsicht und der entsprechenden Anlageregulierung. Dementsprechend dürfen die Beiträge nur bis zu 35 Prozent der Anlagemittel in Aktien angelegt werden. Nur bei fondsgebundenen Direktversicherungen können höhere Aktienquoten erreicht werden. (Quelle CASMOS Media GmbH)
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Verträge Kündigen

08.02.2015 | Verträge Kündigen

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